Erlischt die Gewährleistung am Fahrzeug
durch den Einbau von Zubehör?
Nein, die gesetzlich geregelte Gewährleistung am
Fahrzeug erlischt nicht durch den Einbau von freiem Zubehör. Da die
Rechte der Verbraucher gesetzlich abgesichert sind und nicht zur
Disposition freier Vertragsverhandlungen stehen (§ 475 Abs. 1 BGB),
können sie weder über die AGBs noch individualvertraglich beschränkt
werden. Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch
Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher rechtlich nicht zulässig.
Freies Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des
Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Grund für den Mangel
festgestellt werden kann. Die Gewährleistung geht dann auf den
Hersteller des Zubehörs über, d.h. er haftet für etwaige Schäden am
Fahrzeug.
Informationen zur
Betriebserlaubnis des Fahrzeuges
Zubehörteile, die am Fahrzeug nachgerüstet werden,
müssen für die Nachrüstung freigegeben sein. Die Nachrüstung von Teilen
ohne Freigabe kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Ein für
die Nachrüstung freigegebenes Zubehörteil ist mit einem ECE-Prüfzeichen
gekennzeichnet. Das ECE-Prüfzeichen besteht aus einem großen E im Kreis
und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und
besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen
Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine
ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden
Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung
untereinander an.
Wie ist die rechtliche Lage beim Auftreten eines
Mangels an einem Neufahrzeug
Nach § 433 BGB ist der Verkäufer durch einen
Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln,
wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
aber - wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden - sich für die
vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB).
Bei Auftreten eines Mangels an einer Kaufsache hat der Kunde gegenüber
dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Tritt ein Mangel an
einer Kaufsache auf, besteht für den Käufer grundsätzlich die
Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2
BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Das BGB
geht vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt, bevor
der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3
BGB Gebrauch machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Absatz 1 BGB). Im
Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer grundsätzlich zwischen
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).
Stand 01.10.2017 - Änderungen
und Irrtum vorbehalten